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Die persönliche und berufliche Entwicklung hängt vom Bestehen zahlreicher Prüfungen bzw. staatlicher Leistungsbewertungen ab. Prüfungen, die den Nachweis erworbener Fähigkeiten für die Aufnahme eines Berufs erbringen sollen, greifen in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl ein und müssen daher strengen Anforderungen genügen, um rechtmäßig zu sein. Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsnormen können zur Prüfungsanfechtung berechtigen. Rechtsanwalt Dr. Werner berät Sie insbesondere im Ausbildungs- und Prüfungsrecht der Heilberufe (z. B. ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Prüfungen) bei den dort auftretenden Problemen.
Als neuralgisch haben sich in der Vergangenheit vor allem folgende Bereiche erwiesen:
1. Nicht ordnungsgemäßer Ablauf des Prüfungsverfahrens
Fehlerquellen können zum Beispiel sein: die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Verweigerung des Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung, eine fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, Mängel in der Person des Prüfers (etwa im Hinblick auf dessen fachliche Qualifikation oder die Vermutung der Befangenheit), der Verlauf der Prüfung (z. B. unberechtigter Vorwurf eines Täuschungsversuchs, Prüfungsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Prüflings, Anerkennung von ärztlichen Attesten, Anforderungen an einen rechtmäßigen Rücktritt von der Prüfung), formale Voraussetzungen des Prüfungsverfahrens (z. B. Ordnungsgemäßheit der Ladung, Prüfungsdauer bzw. -gegenstand, Störung durch äußere Einwirkungen).
2. Mängel im Bewertungsverfahren
Schwierige Fragen tauchen nicht selten bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auf. Gerade das Prüfungsrecht der Heilberufe gibt häufig Anlass zu Beanstandungen (z. B. mehrdeutige Fragestellungen beim Multiple-Choice-Verfahren; Bewertung von Prüfungsleistungen als falsch, obwohl sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entsprechen; Stellen sachfremder Fragen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen; Verstöße gegen das Gebot der Beachtung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze; Verletzungen des Willkürverbots).
Rechtsanwalt Dr. Werner vertritt Sie auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei einer nicht bestandenen Prüfung und in einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren sowie ggf. auch in einem zivilrechtlichen Verfahren; letzteres kann in Betracht kommen, weil Mängel im Prüfungsverfahren nicht nur einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung begründen, sondern auch Schadensersatzansprüche (Amtshaftung) auslösen können, sofern durch die fehlerhafte Prüfungsentscheidung ein Berufseinstieg nur verspätet möglich ist.
Da im Ausbildungs- und Prüfungsrecht bei der Geltendmachung von Beanstandungen in aller Regel enge Fristen einzuhalten sind, empfiehlt sich eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, sobald in der Prüfung irgendetwas "schief gelaufen" ist.
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